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'Organisierte Kriminalität' als Rechtsbegriff Klaus von Lampe (Auszug aus einem Beitrag im Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, herausgegeben von Jan-Hendrik Dietrich und Sven-R. Eiffler, 2017, S. 790-793) 1. Verwendung des OK-Begriffs durch den Gesetzgeber Im Gegensatz zu seiner Etablierung bei Strafverfolgungsbehörden und auch im allgemeinen Sprachgebrauch, hat der Begriff "organisierte Kriminalität" bisher kaum Eingang in Gesetze und Verordnungen gefunden. Namentlich das Strafrecht operiert stattdessen mit den Begriffen der "Bande", "kriminellen Vereinigung" und der "gewerbsmäßigen" Begehung von Straftaten.[1] Neben den Landesverfassungsschutzgesetzen Bayerns, Hessens und des Saarlandes gibt es, soweit ersichtlich, nur noch ein weiteres Gesetz auf Bundes- oder Landesebene, das den Begriff "organisierte Kriminalität" definiert, nämlich das Hamburger Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei.[2] Vereinzelt findet sich der OK Begriff darüber hinaus in Gesetzestexten ohne nähere Begriffsbestimmung.[3] Zudem enthält das BKAG seit 1973 eine Zuständigkeitszuweisung an das BKA für die Verfolgung von bestimmten "international organisierten" Straftaten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BKAG).[4] Einige jüngere gesetzliche Regelungen, z. B. §§ 98a Abs. 1, Nr. 6, 110a, Abs. 1, Nr. 4 StPO, knüpfen ebenfalls an das Vorliegen "organisiert" begangener Straftaten an.[5] Soweit der Gesetzgeber Bezug auf "organisierte Kriminalität" nimmt, so geschieht dies überwiegend im Rahmen von formell-rechtlichen Regelungen. Auf Bundesebene enthält lediglich § 2 Abs. 1, Nr. 3 Opferentschädigungsgesetz (OEG)[6] eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung. Danach können Leistungen an den Geschädigten einer Gewalttat u. a. versagt werden, wenn dieser "in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war". Auf Landesebene erlauben § 14 Abs. 2 des Hamburger Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei sowie § 22 Abs, 1, S. 4 Thüringer Sicherheitsüberprüfungsge{S. 791}setz[7] die Nutzung bzw. Weitergabe von Daten mit OK-Bezug. Materiell-rechtliche Bedeutung kommt dem OK-Begriff darüber hinaus nur auf untergesetzlicher Ebene zu, insbesondere im Bereich des Strafvollzugs, wo auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften die Zuordnung eines Gefangenen zur "organisierten Kriminalität" mit einem sog. "OK-Vermerk" in der Gefangenenpersonalakte zur Versagung von Vergünstigungen bzw. zur Verschärfung von Haftbedingungen führen kann.[8] Unter den formell-rechtlichen Regelungen, die den OK-Begriff verwenden, ist insbesondere § 100e StPO hervorzuheben, da es sich um die einzige Bestimmung des Straf- und Strafverfahrensrechts handelt, die den Begriff "organisierte Kriminalität" enthält. Gem. § 100e Abs. 1 Nr. 3 StPO ist die Bundesregierung verpflichtet, bei ihren jährlichen Berichten an den Bundestag über die nach § 100e StPO angeordneten Maßnahmen anzugeben, "ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität" aufweist. Daneben gibt es einige wenige weitere formell-rechtliche Regelungen unter Verwendung des OK-Begriffs, insbesondere Zuständigkeitsregelungen im polizeilichen Bereich.[9] 2. Verwendung des OK-Begriffs in der Rechtsprechung Weniger überschaubar als in der Gesetzgebung ist die Verwendung des Begriffs "organisierte Kriminalität" in der Rechtsprechung.[10] Dabei wird die Klarheit des OK-Begriffs uneinheitlich beurteilt. Während das BVerfG in mehreren Entscheidungen, zuletzt 2004, davon spricht. dass der OK-Begriff nicht konturiert und damit unbestimmt sei,[11] ging der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits 1997 davon aus, der Begriff habe "fassbare Konturen" erhalten.[12] Tatsächlich ist es auch in der Rechtsprechung bislang nicht zu einer einheitlichen Sprachregelung gekommen. Insbesondere findet die Definition der gemeinsamen Arbeitsgruppe Polizei/Justiz von 1990 wenig Anklang. Nur vereinzelt wird sie zur Subsumtion herangezogen.[13] Sofern der Bedeutungsgehalt des Begriffs "organisierte Kriminalität" überhaupt problematisiert wird, stellen die Gerichte eher auf einzelne Merkmale ab, etwa auf besondere Qualitäten der Tatbegehung oder besonders ausgeformte Täterstrukturen.[14] Dabei werden mitunter Maßstäbe angelegt, die von der OK-Definition von 1990 abweichen, beispielsweise wenn auf einen hierarchischen Aufbau, einen internen Ehrenkodex und Expansionsbestrebungen,[15] auf professionelles[16] oder konspiratives Täterverhalten[17], auf "vielfältige und gute Kontakte" zu Anbietern illegaler Güter[18] oder auf das "Ziel, der Allgemeinheit erheblichen Schaden zuzufügen"[19] Bezug genommen wird. Das Fehlen eines einheitlichen Begriffsverständnisses zeigt sich auch daran, dass Drogenhandel zum Teil als Inbegriff bzw. typische Erscheinungsform "organisierter Kriminalität"[20] verstanden wird, wovon auch der Gesetzgeber beim OrgKG von 1992 ausgegangen ist,[21] und teilweise als ein gesonderter, von "organisierter Kriminalität" zu unterscheidender Bereich.[22] 3. Verwendung des OK-Begriffs in der rechtswissenschaftlichen Literatur Ebenso wie in der Rechtsprechung kann innerhalb der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht von einer Klärung des Begriffs "organisierte Kriminalität" gesprochen werden. Die Definition von 1990 wird zum Teil als verbindlich akzeptiert,[23] zum Teil stößt sie auf Ablehnung, und es ist umstritten, inwieweit der OK-Begriff grundsätzlich geeignet ist, einen Kriminalitätsbereich sinnvoll gegenüber Bereichen wie "normaler" Kriminalität, Wirtschaftskriminalität oder auch legalen Verhaltensweisen abzugrenzen.[24] Die Literatur speziell zur Einbeziehung der Nachrichtendienste in die Beobachtung und Bekämpfung organisierter Kriminalität zeichnet ebenfalls ein uneinheitliches Bild. Die Befürworter einer solchen Entwicklung stellen insbesondere auf ein gegenüber sonstiger Kriminalität gesteigertes Bedrohungspotenzial ab,[25] unterscheiden sich aber darin, ob organisierte Kriminalität in erster Linie im Sinne kriminellen Handelns[26] oder im Sinne krimineller Strukturen[27] verstanden wird. Wie in der Rechtsprechung liegt der Schwerpunkt der {S. 793} Erörterungen auf der Hervorhebung einzelner Merkmale und nicht auf einer umfassenden, systematischen Konzeptualisierung des Gegenstandsbereichs organisierter Kriminalität. Als Wesensmerkmale betont werden z. B. "klar gegliederte und arbeitsteilige Organisationen"[28], Abschottung von Täterstrukturen nach innen und außen,[29] ein "Gewinnstreben um jeden Preis"[30], transnationales Agieren[31] und die Verflechtung legaler und illegaler Strukturen[32] bzw. die "Verknüpfung von kriminellen und legalen Verhaltensweisen".[33] Umstritten ist, inwieweit sich darin eine neuartige und qualitativ gesteigerte Kriminalitätsform zeigt. Häufig anzutreffen sind nicht näher präzisierte Abstufungen, z. B. in der Weise, dass nur "in den allerschwersten Erscheinungsformen" organisierter Kriminalität eine Bedrohung für die Gesellschaft in Betracht kommen soll.[34] Mitunter wird auch eine kategorische Unterscheidung getroffen zwischen organisierter Kriminalität im Sinne schadensträchtiger Straftaten, begangen von Tätern mit hoher krimineller Energie einerseits, und einem "Streben nach partieller Verdrängung der Staatsgewalt, der Dysfunktionalisierung staatlicher oder sonst legitimierter Ordnungsfunktionen und der Schaffung staats- oder rechtsfreier Räume" andererseits, wobei es sich in ersterem Fall eher um ein Problem für Polizei und Strafverfolgung, im zweiten Fall unter Umständen auch um ein nachrichtendienstlich relevantes Problem handeln soll.[35] Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Kriminalpolitik, Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur zwar ein gewisser Konsens über die Verwendung des OK-Begriffs an sich bestehen mag, nicht jedoch über seinen Bedeutungsgehalt und die Tragweite der dahinter stehenden Erscheinungen. Anmerkungen 1 - Kinzig, Die rechtliche Bewältigung, S. 163 ff. 2 - § 1 Abs. 7, Gesetz v. 02.05.1991 (HmbGVBI. 1991, S. 187). 3 - Vgl. § 2 Abs. 1, Nr. 3 OEG, § 16 Abs. 2 EU-Beitreibungsgesetz. § 100e StPO sowie die weiteren nachfolgend zitierten Gesetze. 4 - BKAG v. 07.07.1997 (BGBl. I, S. 1650); § 5 Abs. 2. Nr. 1 i.d.F. d. 2. Gesetz zur Änderung des BKAG vom 29.06.1973 (BGBl. I., S. 704). Die Terminologie bezog sich ursprünglich nicht auf "organisierte Kriminalität", sondern allgemein auf komplexe Verfahren im internationalen Bereich. Im zugrundeliegenden Referentenentwurf ebenso wie im späteren Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden die Begriffe "intemational" und "international organisiert" synonym verwendet (vgl. BT-Drs. 7/178, S. 5, 10f.) und das im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Ansinnen, dem BKA eine Zuständigkeit für "das international organisierte Verbrechertum insgesamt" zu geben, fand keine Unterstützung (vgl. Kurzprotokoll 9. Sitzung des Innenausschusses des Bundestages, 16.05.1973, S. 23). 5 - Es ist umstritten. ob der Begriff "organisiert" unmittelbar auf den OK-Begriff Bezug nimmt (zust. Schäfer, in: LR, StPO, § 98a Rn. 26, § 110a, Rn. 28, Günther, in: MK, StPO, § 98a Rn. 38, krit. weil den Geboten der Normenklarheit nicht gerecht werdend, Wohlers, in: SK, StPO, § 98a Rn. 15; nach einer anderen Ansicht soll sich der Begriff "organisiert" auf eine hinter der Tat stehende "Organisationsstruktur" beziehen, vgl. Gercke, in: ders. u. a., StPO, § 98a Rn. 11, Jäger, in: Satzger u.a., StPO. § 98a Rn. 14. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 98a Rn. 6. Zur Verwendung des Begriffs der "organisiert" begangenen Straften vgl. auch § 22 Abs. 5, Nr. 2c PolG Baden-Württemberg i.d.F. v. 13.01.1992 (GBl. 1992, S. 1). 6 - I.d.F. v. 21.07.1993 (BGBl. I, S. 1262). 7 - ThürSÜG v. 17.03.2003 (GVBl). 2003, S. 185). 8 - Vgl. Eisenberg, Kriminologie, S. 938; KG Berlin 04.02.1998, 5 Ws 586/97 Vollz. (juris). Siehe auch § 11 Abs. 5, Nr. 4 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz i.d.F. v. 14.12.2007 (gültig bis 31.08.2009) (HmbGVBI. 2007, S. 471). Eine weitere materiell-rechtliche Regelung auf untergesetzlicher Ebene ist § 2, Nr. 2.3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) i.d.F. v. 08.04.2009 (BGBl. I, S. 809), wonach als immaterielle Belastung am Verwendungsort u.a. "organisierte Kriminalität" berücksichtigt wird. 9 - Vgl. § 16 Abs. 2 EU·Beitreibungsgesetz v. 07.12.2011 (BGBl. I 2011, S. 2592); § 12 Abs. 2, Nr. 3 DVO PolG Baden-Württemberg v. 16.09.1994 (GBl. 1994, S. 567); § 7 Abs. 4, S. 1 POG Mecklenburg-Vorpommern i.d.F. v. 30.11.2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 674); § 2 Abs. l, Nr. 4 KHSt-VO Nordrhein-Westfalen v. 26.08.2013 (GV NRW 2013, S. 502); § 3 Abs. 1. Nr. 6 LKAAufgVO Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2015, S. 413); § 2 Abs. 3, Nr. 1c Verordnung über Polizeidirektionen und besondere polizeiliche Zuständigkeiten Sachsen-Anhalt v. 8.05.2007 (GVBl. LSA 2007, S. 156); § 3 Abs. 3, Nr. 1 SächsPolOrgVO v. 16.12.2004 (SächsGVBI. 2004, S. 586); § 3 Abs. 5, Nr. 1 ThürPOG v. 25.10.2011 (GVBl. 2011, S. 268). 10 - Zur Verwendung des OK-Begriffs in der Rechtsprechung vgl. auch Kinzig, Die rechtliche Bewältigung, S. 214 ff.; Pintaske, Das Palermo-Übereinkommen, S. 93 f. 11 - BVerfGE 105, 135 (163); BVerfGE 109, 279 (338f.). Zum anders gelagerten Fall des Begriffs des "internationalen Terrorismus" (§ 4a BKAG) vgl. BVerfG. Urt. v. 20.04.2016, 1 BvR 966/09; 1 BvR 1140/09, Rn. 96. 12 - BayVerfGH 11.11.1997, Vf. 22-VII-94, Rn. 212 (juris). 13 - Siehe KG Berlin 11.04.1997, Zs 283/97 - 4 VAs 22/97, Rn. 2 {juris) und KG Berlin 22.12.1998, Zs 1696/98 - 4 VAs 38/98, Rn. 3 (juris) in Verfahren betreffend einen OK-Vermerk mit unmittelbarem Bezug zu Anlage E der RiStBV. Vgl. auch die neuere Rechtsprechung des BGH zum Begriff der "Bande", die sich für die Annahme, dass zur Bildung einer Bande mindestens drei Personen erforderlich sind, u. a. auf die OK-Definition ("mehr als zwei") stützt, BGH 26.10.2000, 4 StR 284/99, S. 16 (juris). 14 - BGH 30.04.2009, 1 StR 342/08, Rn. 52 (juris); BGH 01.07.1998, 1 StR 246/98, Rn. 14 (juris). 15 - BayVerwGH 10.10.2013, 21 BV 12.1280, Rn. 44 (juris). 16 - BGH 07.09.1993. 4 StR 498/93, Rn. 13 (juris). 17 - KG Berlin 15.08.1997, 1 AR 986/97 - 4 Ws 175/97, Rn. 3 (juris); KG Berlin 20.09.1999. 1 AR 1657/96 - 4 W 165/99, Rn. 4 (juris). 18 - OLG Sachsen-Anhalt 30.12.2013, 1 Ws 345/13, Rn. 14 (juris). 19 - LG Bochum 15.01.2010, 6 KLs 6 Js 93/08 - 18/09, Rn. 142 (juris). 20 - BayVerwGH 10.10.2013, 21 MV 12.1280, 3. Ls. (juris); OVG Schleswig-Holstein 26.02.2014, 4 KS 1/12, Rn. 8 (juris). 21 - Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) v. 15.07.1992. BGBl. I, S. 1302. 22 - BayVerwGH, 10.10.2013, 21 BV 12.1280, Rn. 63 (juris); BVerwG 14.02.2012,1 C 7/11, Rn. 24 (juris); OLG Bamberg 17.03.2014, VAs 2/14, Rn. 5 (juris). 23 - Schäfer, in: LK, StPO, § 98a Rn. 26, § 110a, Rn. 28, Günther, in: MK, StPO, § 98a Rn. 38. 24 - Albrecht, KritV (1997), S. 229ff.: Hefendehl, StV (2005), S. 156 (157). 25 - Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechtes, S. 55; Soine, ZRP (2008). S. 108 (110). 26 - Rupprecht, Kriminalistik (1993), S. 131 (132). 27 - Werthebach/Droste, in: Dolzer/Vogel/Grasshof (Hrsg.), BK, Art. 73, Nr. 10, Rn. 195. 28 - Werthebach/Droste, in: Dolzer/Vogel/Grasshof (Hrsg.), BK. Art. 73, Nr. 10, Rn. 195. Vgl. auch Droste, Verwaltungsrundschau (1998), S. 15 (19). 29 - Soiné, ZRP (2008). S. 108 (109). 30 - Werthebach/Droste, in: Dolzer/Vogel/Grasshof (Hrsg.), BK. Art. 73, Nr. 10, Rn. 196. Vgl. auch Hetzer, ZRP (1999), S. 19 (21). 31 - Soiné, DÖV (2006), S. 204; Droste, Verwaltungsrundschau (1998), S. 15. 32 - Rupprecht, Kriminalistik (1993), S.131 (132); Werthebach/Droste, in: Dolzer/Vogel/Grasshof (Hrsg.), BK. Art. 73, Nr. 10, Rn. 195; Droste, Verwaltungsrundschau (1998), S. 15 (19). 33 - Singer, Die rechtlichen Vorgaben, S. 164. Vgl. auch Hetzer, ZRP (1999), S. 19 (22). 34 - Koch, ZRP (1995). S. (26). Vgl. auch Streiß, Trennungsgebot, S. 91. 35 - Gusy, in: Schenke u. a. (Hrsg.), § 1 BNDG Rn. 31. Quelle: Klaus von Lampe, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, in: Jan-Hendrik Dietrich & Sven-R. Eiffler (Hrsg.), Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, Stuttgart: Boorberg, 2017, S. 781-816 (790-793). Die Fußnoten wurden in Endnoten umformatiert und neu durchnummeriert. Die Literaturliste kann per e-mail angefordert werden. |